Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Artikel 1 - Geltung, Vertragsabschluss Allen Angeboten, Verkäufen, Lieferungen und Leistungen von der Firma Geißelhardt
liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde,
auch wenn die Firma Geißelhardt abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden
nicht widersprochen hat.
Die Bedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die die Firma Geißelhardt mit
ihren Vertragspartnern über ihre Lieferungen und Leistungen schließen;
sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung
anerkannt.
Die Angebote der Firma Geißelhardt sind freibleibend und unverbindlich.
Bestellungen gelten als angenommen, wenn sie von der Firma Geißelhardt schriftlich
bestätigt werden. Lieferung und Rechnung gelten gleichzeitig als Auftrag erledigt, sofern es keine Teillieferung ist.
Artikel 2 - Preise Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung,
Versicherung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Treten nach Vertragsabschluss außergewöhnliche, wesentliche Erhöhungen
der Kostenfaktoren (z.B. Rohstoffe, Frachten oder Verpackungsmaterialien
etc.) bei der Firma Geißelhardt oder seinen Lieferanten ein und führen diese
zu einer wesentlichen Erhöhung der Einkaufspreise oder Selbstkosten,
so ist die Firma Geißelhardt berechtigt, von dem Abnehmer eine angemessene Preisanpassung
zu verlangen.
Artikel 3 - Produktbeschreibung Die Firma Geißelhardt-Angaben zum Gegenstand der Lieferung und Leistung
(z.B. Gewicht, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeiten, Toleranzen
und technische Daten etc.) sowie die Abbildungen der Produkte
in Katalogen sind nur annähernd maßgeblich. Sie sind keine zugesicherten
Eigenschaften, sondern Beschreibungen. Handelsübliche Abweichungen
oder Änderungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen
oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit
sie die Nutzbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
Eine Mengentolerenz von +/- 10 % gilt als zugestanden. Der Firma Geißelhardt
bleibt das Recht vorbehalten, Teillieferungen vorzunehmen.
Artikel 4 - Zahlung und Verrechnung Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 8 Tagen mit 3 % Skonto
oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar, sofern nichts
anderes schriftlich vereinbart. Entscheidend für das Datum der
Zahlung ist der Eingang bei der Firma Geißelhardt. Schecks, Wechsel und Überweisungen
gelten erst nach Einlösung bzw. Gutschrift auf dem Konto
der Firma Geißelhardt als Zahlung.
Die Zurückbehaltung wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen
des Abnehmers ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
Die Firma Geißelhardtbehält sich vor, bei Kleinaufträgen bis zu 75 Euro eine
Bearbeitungsgebühr von 10 Euro zu berechnen.
Artikel 5 - Eigentumsvorbehalt Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen,
Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln
im Eigentum der Firma Geißelhardt.
Der Besteller ist bis auf Widerruf zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung
oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet.
Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
tritt dieser schon jetzt an die Firma Geißelhardt ab; Die Firma Geißelhardt nimmt diese Abtretung
an. Der Besteller ist ermächtigt bis auf Widerruf, so lange er
seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen
einzuziehen.
Übersteigt der Wert der für die Firma Geißelhardt bestehenden Sicherheiten dessen
Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist die Firma Geißelhardt auf Verlangen
des Bestellers zur Freigabe von Sicherungen nach der Wahl von der Firma Geißelhardt verpflichtet.
Nimmt die Firma Geißelhardt aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand
zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn die Firma Geißelhardt dies ausdrücklich erklärt.
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten
gegen Schäden versichern zu lassen.
Artikel 6 - Lieferung / Gefahrübergang Vereinbarte Lieferklauseln sind nach den bei Vertragsschluss
geltenden Incoterms auszulegen.
Mangels besonderer Lieferklausel im Vertrag gilt der Liefergegenstand
als "ab Werk" (EXW) geliefert.
Verpflichtet sich die Firma Geißelhardt im Falle einer EXW-Lieferung auf Verlangen
des Bestellers dazu, den Liefergegenstand an seinen Bestimmungsort
zu versenden, so geht die Gefahr spätestens zu dem Zeitpunkt über,
an dem der erste Spediteur den Liefergegenstand entgegennimmt.
Teillieferungen sind mangels abweichender Vereinbarung gestattet.
Die Versandart und die Verpackung untersteht dem Ermessen der
Firma Geißelhardt.
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware nach Erhalt sofort auf
Schäden und Mangelfreiheit zu überprüfen. Mängel, Falsch- oder
Minderlieferungen sind gegenüber der Firma Geißelhardt spätestens innerhalb von
7 Tagen nach Empfang der Ware zu rügen, da anderenfalls die Ware
als genehmigt gilt.
Verzögert sich der Versand auf Veranlassung des Bestellers um
mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, kann die Firma Geißelhardt für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5
% des Preises der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnen.
Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien
unbenommen.
Die von der Firma Geißelhardt angegebene Lieferzeit ist unverbindlich. Ereignisse
höherer Gewalt, Bruch- oder Maschinenschaden, Verzögerung in der
Lieferung der Rohmaterialien oder sonstiger Stoffe entbindet die Firma Geißelhardt von der Einhaltung der angegebenen Lieferzeit, ohne das Vertragsverhältnis
zu lösen. Der Abnehmer bleibt an den Vertrag gebunden und ist
in jedem Falle zur Abnahme verpflichtet. Die Unmöglichkeit der
Leistung entbindet die Firma Geißelhardt von seinen Lieferverbindlichkeiten.
Bei Verzögerungen hat der Besteller der Firma Geißelhardt eine Nachfrist
von mindestens 12 Wochen zu setzen. Artikel 7 - Mängel
Bei nachweisbarer fehlerhafter Lieferung ist die Firma Geißelhardt nach eigener
Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet.
Bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung kann
der Besteller unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche gleich
welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrunde nach seiner Wahl
Rücktritt oder Minderung verlangen.
Der Besteller ist verpflichtet, bei etwaigen Rücksendungen die
Vorgaben der Firma Geißelhardt zu beachten (Rücksendebestätigung /
Reklamation mit der Aufforderung, den Prüfbericht mit allen Daten
und Auffälligkeiten binnen 14 Werktagen einschließlich Muster
zurückzusenden).
Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln sind
- soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen, soweit nicht auf
das Fehlen zugesicherter Eigenschaften geachtet wird.
Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab dem 01. Gefahrübergang.
Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.
Bei Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko
etwaiger Mangelfolgeschäden absichern sollen, haftet die Firma Geißelhardt unter
den Voraussetzungen und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
auf Schadensersatz. Die Haftung ist jedoch auf den typischen und
voraussehbaren Schaden beschränkt.
Artikel 8 - Haftung Auf den Ersatz von Mangelfolgeschaden gerichtete Ansprüche,
sowie Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, wegen Nichterfüllung
des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, aus schuldhafter Vertragsverletzung,
aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung
sind sowohl gegen die Firma Geißelhardt als auch gegen die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
von der Firma Geißelhardt ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn a) Schadensersatzansprüche
aus Zusicherung von Eigenschaften hergeleitet werden, die den
Kunden gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen;
b) Die Firma Geißelhardt gegen Vertragspflichten verstößt, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglichen (Kardinalpflichten);
c) nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes
für Personen- und Sachschäden von privat genutzten Gegenständen
gehaftet wird. Liegt in diesen Fällen leichte Fahrlässigkeit vor,
haftet die Firma Geißelhardt nur für den vertragstypischen vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden.
Artikel 9 - pauschalierter Schadensersatz Für den Fall, dass der Besteller unberechtigt vom Vertrag zurücktritt
oder seiner Abnahmeverpflichtung nicht nachkommt oder mit fälligen
Zahlungen mehr als 30 Tage in Rückstand gerät, ist die Firma Geißelhardt berechtigt,
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche
gilt, falls für die Firma Geißelhardt aus sonstigen Gründen die gesetzlichen
Voraussetzungen eines Rücktritts- oder außerordentlichen Kündigungsrechtes
vorliegen und die Firma Geißelhardt von diesem Recht Gebrauch gemacht hat.
In diesen Fällen ist die Firma Geißelhardt berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit
eines höheren tatsächlichen Schadensersatzes geltend zu machen,
20 % des (Brutto-)Kaufpreises als Schadensersatzes zu fordern,
wobei der Nachweis eines Schadens nicht erforderlich ist. Dem
Kunden steht es jedoch frei, die Firma Geißelhardt einen im Einzelfalle geringeren
Schaden nachzuweisen.
Artikel 10 - Werkzeuge Werkzeuge und Einrichtungen bleiben in jedem Fall das Eigentum der Firma Geißelhardt, auch dann, wenn sie anteilig berechnet und bezahlt worden
sind.
Die Firma Geißelhardt behält sich vor, die Kosten zur Herstellung eines Werkzeugs,
das zur Produktion eines kundenspezifischen Produkts bestimmt
ist, auf den Kunden umzulegen.
Artikel 11 - Schlussbestimmungen Erfüllungsort ist Pforzheim. Die Rechtsbeziehungen zwischen
dem Kunden und der Firma Geißelhardt unterliegen ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (CISG)
ist ausgeschlossen.
Der Gerichtsstand für beide Parteien ist - sofern es sich bei
dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuch handelt
- Pforzheim.
Sollte eine Bestimmung der vorstehenden AGB unwirksam sein oder
werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch
eine Vereinbarung zu ersetzen, welche dem mit der unwirksamen
Regelung verfolgten Zweck wirtschaftlich am Nähesten kommt.
Diese Geschäftsbedingungen gelten bis auf Widerruf.
Uwe H. Geißelhardt Mittlerer Hardweg 25 75181 Pforzheim-Huchenfeld