Geißelhardt Präzision
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Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Artikel 1 - Geltung, Vertragsabschluss

Allen Angeboten, Verkäufen, Lieferungen und Leistungen von der Firma Geißelhardt liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde, auch wenn die Firma Geißelhardt abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden nicht widersprochen hat.

Die Bedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die die Firma Geißelhardt mit ihren Vertragspartnern über ihre Lieferungen und Leistungen schließen; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt.

Die Angebote der Firma Geißelhardt sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten als angenommen, wenn sie von der Firma Geißelhardt schriftlich bestätigt werden. Lieferung und Rechnung gelten gleichzeitig als Auftrag erledigt, sofern es keine Teillieferung ist.

Artikel 2 - Preise
Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, Versicherung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Treten nach Vertragsabschluss außergewöhnliche, wesentliche Erhöhungen der Kostenfaktoren (z.B. Rohstoffe, Frachten oder Verpackungsmaterialien etc.) bei der Firma Geißelhardt oder seinen Lieferanten ein und führen diese zu einer wesentlichen Erhöhung der Einkaufspreise oder Selbstkosten, so ist die Firma Geißelhardt berechtigt, von dem Abnehmer eine angemessene Preisanpassung zu verlangen.

 
Artikel 3 - Produktbeschreibung

Die Firma Geißelhardt-Angaben zum Gegenstand der Lieferung und Leistung (z.B. Gewicht, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeiten, Toleranzen und technische Daten etc.) sowie die Abbildungen der Produkte in Katalogen sind nur annähernd maßgeblich. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen. Handelsübliche Abweichungen oder Änderungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Nutzbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

Eine Mengentolerenz von +/- 10 % gilt als zugestanden. Der Firma Geißelhardt bleibt das Recht vorbehalten, Teillieferungen vorzunehmen.

Artikel 4 - Zahlung und Verrechnung
Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 8 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart. Entscheidend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Firma Geißelhardt. Schecks, Wechsel und Überweisungen gelten erst nach Einlösung bzw. Gutschrift auf dem Konto der Firma Geißelhardt als Zahlung.

Die Zurückbehaltung wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Abnehmers ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Die Firma Geißelhardtbehält sich vor, bei Kleinaufträgen bis zu 75 Euro eine Bearbeitungsgebühr von 10 Euro zu berechnen.

Artikel 5 - Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln im Eigentum der Firma Geißelhardt.

Der Besteller ist bis auf Widerruf zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet.

Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt an die Firma Geißelhardt ab; Die Firma Geißelhardt nimmt diese Abtretung an. Der Besteller ist ermächtigt bis auf Widerruf, so lange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen.

Übersteigt der Wert der für die Firma Geißelhardt bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist die Firma Geißelhardt auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherungen nach der Wahl von der Firma Geißelhardt verpflichtet.

Nimmt die Firma Geißelhardt aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn die Firma Geißelhardt dies ausdrücklich erklärt.

Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Schäden versichern zu lassen.

Artikel 6 - Lieferung / Gefahrübergang
Vereinbarte Lieferklauseln sind nach den bei Vertragsschluss geltenden Incoterms auszulegen.

Mangels besonderer Lieferklausel im Vertrag gilt der Liefergegenstand als "ab Werk" (EXW) geliefert.

Verpflichtet sich die Firma Geißelhardt im Falle einer EXW-Lieferung auf Verlangen des Bestellers dazu, den Liefergegenstand an seinen Bestimmungsort zu versenden, so geht die Gefahr spätestens zu dem Zeitpunkt über, an dem der erste Spediteur den Liefergegenstand entgegennimmt.

Teillieferungen sind mangels abweichender Vereinbarung gestattet.

Die Versandart und die Verpackung untersteht dem Ermessen der Firma Geißelhardt.

Der Besteller ist verpflichtet, die Ware nach Erhalt sofort auf Schäden und Mangelfreiheit zu überprüfen. Mängel, Falsch- oder Minderlieferungen sind gegenüber der Firma Geißelhardt spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware zu rügen, da anderenfalls die Ware als genehmigt gilt.

Verzögert sich der Versand auf Veranlassung des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, kann die Firma Geißelhardt für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

Die von der Firma Geißelhardt angegebene Lieferzeit ist unverbindlich. Ereignisse höherer Gewalt, Bruch- oder Maschinenschaden, Verzögerung in der Lieferung der Rohmaterialien oder sonstiger Stoffe entbindet die Firma Geißelhardt von der Einhaltung der angegebenen Lieferzeit, ohne das Vertragsverhältnis zu lösen. Der Abnehmer bleibt an den Vertrag gebunden und ist in jedem Falle zur Abnahme verpflichtet. Die Unmöglichkeit der Leistung entbindet die Firma Geißelhardt von seinen Lieferverbindlichkeiten.

Bei Verzögerungen hat der Besteller der Firma Geißelhardt eine Nachfrist von mindestens 12 Wochen zu setzen.
 
Artikel 7 - Mängel
Bei nachweisbarer fehlerhafter Lieferung ist die Firma Geißelhardt nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung kann der Besteller unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrunde nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen.

Der Besteller ist verpflichtet, bei etwaigen Rücksendungen die Vorgaben der Firma Geißelhardt zu beachten (Rücksendebestätigung / Reklamation mit der Aufforderung, den Prüfbericht mit allen Daten und Auffälligkeiten binnen 14 Werktagen einschließlich Muster zurückzusenden).

Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen, soweit nicht auf das Fehlen zugesicherter Eigenschaften geachtet wird.

Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab dem 01. Gefahrübergang.

Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.

Bei Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko etwaiger Mangelfolgeschäden absichern sollen, haftet die Firma Geißelhardt unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auf Schadensersatz. Die Haftung ist jedoch auf den typischen und voraussehbaren Schaden beschränkt.

Artikel 8 - Haftung
Auf den Ersatz von Mangelfolgeschaden gerichtete Ansprüche, sowie Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, wegen Nichterfüllung des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, aus schuldhafter Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Firma Geißelhardt als auch gegen die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von der Firma Geißelhardt ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn a) Schadensersatzansprüche aus Zusicherung von Eigenschaften hergeleitet werden, die den Kunden gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen; b) Die Firma Geißelhardt gegen Vertragspflichten verstößt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglichen (Kardinalpflichten); c) nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- und Sachschäden von privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Liegt in diesen Fällen leichte Fahrlässigkeit vor, haftet die Firma Geißelhardt nur für den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Artikel 9 - pauschalierter Schadensersatz
 Für den Fall, dass der Besteller unberechtigt vom Vertrag zurücktritt oder seiner Abnahmeverpflichtung nicht nachkommt oder mit fälligen Zahlungen mehr als 30 Tage in Rückstand gerät, ist die Firma Geißelhardt berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt, falls für die Firma Geißelhardt aus sonstigen Gründen die gesetzlichen Voraussetzungen eines Rücktritts- oder außerordentlichen Kündigungsrechtes vorliegen und die Firma Geißelhardt von diesem Recht Gebrauch gemacht hat.

In diesen Fällen ist die Firma Geißelhardt berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit eines höheren tatsächlichen Schadensersatzes geltend zu machen, 20 % des (Brutto-)Kaufpreises als Schadensersatzes zu fordern, wobei der Nachweis eines Schadens nicht erforderlich ist. Dem Kunden steht es jedoch frei, die Firma Geißelhardt einen im Einzelfalle geringeren Schaden nachzuweisen.

Artikel 10 - Werkzeuge

Werkzeuge und Einrichtungen bleiben in jedem Fall das Eigentum der Firma Geißelhardt, auch dann, wenn sie anteilig berechnet und bezahlt worden sind.

Die Firma Geißelhardt behält sich vor, die Kosten zur Herstellung eines Werkzeugs, das zur Produktion eines kundenspezifischen Produkts bestimmt ist, auf den Kunden umzulegen.

Artikel 11 - Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist Pforzheim. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Firma Geißelhardt unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (CISG) ist ausgeschlossen.

Der Gerichtsstand für beide Parteien ist - sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuch handelt - Pforzheim.

Sollte eine Bestimmung der vorstehenden AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, welche dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten Zweck wirtschaftlich am Nähesten kommt. Diese Geschäftsbedingungen gelten bis auf Widerruf.

                                                    Uwe H. Geißelhardt
                                                   Mittlerer Hardweg 25
                                             75181 Pforzheim-Huchenfeld

                                                       Stand 01/2008